Einführung
Beleidigungsdelikte
Volksverhetzung
Organisationsdelikte
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Sachbeschädigung
Brandstiftung
Notwehr / Nothilfe
StGB im Volltext
Durch die Nebenklage ( §§ 395-402 StPO) hat das Opfer, bei bestimmten Straftaten (siehe unten), die Möglichkeit sich einer offiziellen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Dies bei den sogenannten "Offizialverfahren" der Fall. Darunter versteht man Delikte bei denen die Staatsanwaltschaft, kraft ihres Amtes verpflichtet ist, Ermittlungen aufzunehmen. ...
Der Nebenkläger kann nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen. Er tritt dem bereits eröffneten Verfahren bei. Bei der Ausübung seiner Rechte ist der Nebenkläger jedoch zum Glück von der Staatsanwaltschaft unabhängig. Das heisst, er darf Fragen stellen und Beweise beantragen.
Die Nebenklage dient dem persönlichen "Genugtuungs- und Restitutionsinteresse" des Opfers. darunter versteht man die Möglichkeit aus persönlichen Gründen die Dinge geltend zu machen, die man für besonders wichtig empfindet und auf die die Staatsanwaltschaft vielleicht gar nicht eingehen will. Dies darf man jedoch nicht mit Rache verwechseln. Rache kennt das deutsche Recht nicht. Vielmehr geht es darum, das Unrecht, dass man persönlich erlitten hat, nochmals gegenüber dem Täter zu thematisieren.
Wenn das Opfer stirbt, haben Eltern, Kinder, Geschwister, der Ehepartner und der Lebenspartner das Recht, die Nebenklage zu betreiben.
Den Beitritt zum Verfahren ("Anschluss") als Nebenkläger ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Er kann sogar auch nach dem Urteil erfolgen, wenn es um das Einlegen der Rechtsmittel geht.
Folgende Rechte hat der Nebenkläger:
-Recht auf Anwesenheit (auch dann wenn er als Zeuge vernommen werden soll)
-weitere Rechte in der Hauptverhandlung -> § 397 I 3 StPO (insbesondere Beweisantrag,..)
-unabhängig ob der Kläger Geld hat oder nicht, kann er bei besonders schlimmen Verbrechen einen "Opferanwalt auf Staatskosten" beantragen.
-Einlegung von Rechtsmitteln
Die Nebenklage hat sich in den letzten Jahren als wirksames Instrument bei Verbrechen mit rechtsextremistischem oder rassistischem Hintergrund erwiesen. Nur so wurde oftmals die politische Bedeutung des Verfahrens aufgezeigt. Gleichzeitig wird die Nebenklage aber auch kritisiert, da sie ein Verfahren in die Länge zieht. Man sollte schon Vertrauen in die Staatsanwaltschaft haben. Dies überzeugt jedoch nicht, da politische Bedeutung und besondere Ausprägungen des Verbrechens bei der Staatsanwaltschaft, nach wie vor, oft aufgrund von Zeitmangel oder fehlendem Wille zur Aufklärung der genauen Umstände unter den Tisch fallen.
Bei folgenden Delikten kann man nach § 395 StPO als Nebenkläger auftreten:
-§ 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
-§ 174 a StGB Sexueller Missbrauch von Gefangenen
-§ 174 b StGB Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
-§ 174 c StGB Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses
-§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
-§ 176 a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
-§ 176 b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
-§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
-§ 178 StGB Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
-§ 179 StGB Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
-§ 180 StGB Förderungen sexueller Handlungen Minderjähriger
-§ 180 b StGB Menschenhandel
-§ 181 StGB Schwerer Menschenhandel
-§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
-§ 185 StGB Beleidigung
-§ 186 StGB Üble Nachrede
-§ 187 StGB Verleumdung
-§ 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
-§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
-§ 221 StGB Aussetzung
-§ 223 StGB Körperverletzung
-§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
-§ 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
-§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
-§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
-§ 234 StGB Menschenraub
-§ 234a StGB Verschleppung
-§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
-§ 239 Abs. III und IV StGB Freiheitsberaubung
-§ 211 StGB Mord (auch beim Versuch)
-§ 212 StGB Totschlag (auch beim Versuch)
-und aus etlichen weiteren Vorschriften.. .