Überblick: Notwehr und Nothilfe

" § 32 StGB Notwehr (...) (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Die Notwehr hat zwei Voraussetzungen:
Es muss eine sog. Notwehrlage vorliegen und der Betroffene muss eine (erlaubte) Verteidigung vornehmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Betroffene nicht bestraft, obwohl er eine ansich strafbare Handlung begangen hat.

1. Notwehrlage Eine sog. Notwehrlage besteht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Als Angriff bezeichnet man jede Verletzung von Rechtsgütern eines Menschen (Bsp. Leben, Gesundheit. Eigentum, Bewegungsfreiheit). Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er durch die Rechtsordnung nicht erlaubt ist (Bsp.: ein rechtswidriger Angriff liegt nicht vor, wenn der Angreifer seinerseits in Notwehr handelt). Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit beinhaltet eine zeitliche Komponente: Der Angriff ist u.a. gegenwärtig, wenn er kurz bevorsteht oder gerade stattfindet.

2. Verteidigungshandlung Es dürfen Angriffe gegen die eigene Person und gegen andere Personen abgewehrt werden. Man spricht von Notwehr (Angriff gegen die eigene Person) oder Nothilfe (Angriff gegen eine andere Person). Notwehr/Nothilfe liegt jedoch nur vor, wenn der Betroffene ein geeignetes Verteidigungsmittel wählt. Geeignet ist ein Verteidigungsmittel, wenn es den Angriff sofort und endgültig beendet. Dabei ist der Betroffene nicht nur auf Abwehr des Angriffs beschränkt, sondern darf auch aktiv gegen den Angreifer vorgehen.

Stehen dem Betroffenen mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung, muss er das mildeste Mittel gebrauchen. Das mildeste Mittel ist dasjenige Mittel, mit dem den Angreifer am geringsten verletzt wird. Allerdings ist der Betroffene nicht verpflichtet,sich auf die Anwendung unsicherer Verteidigungsmittel einzulassen. Ist also unsicher, ob das Verteidigungsmittel den Angriff wirklich sofort und endgültig beenden wird, darf der Betroffene ein stärkeres Verteidigungsmittel wählen. Zur Flucht ist der Betroffene nicht verpflichtet, er darf sich aktiv verteidigen.

In bestimmten Fällen ist das Notwehrrecht eingeschränkt: Gebraucht der Betroffene eine Schusswaffe, muss er in der Regel einen Warnschuss abgeben. Bei Kindern oder besonders geringen Rechtsgutverletzung kann das Notwehr-/Nothilferecht auf die Abwehr beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen sein (den Apfeldieb darf man nicht erschießen, auch wenn er sich nicht anders von dem Diebstahl abhalten lässt).

Autor: Marcus Reinert (Utopia e.V./Frankfurt / Oder)