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StGB im Volltext
Wer ist Zeuge?
Als Zeuge wird eine Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes Angaben zur Sache machen kann. Üblicherweise werden Zeugen von Polizeibeamten sowie im Gerichtsverfahren befragt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge die Pflicht, wahrheitsgemäß über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände (§ 414 ZPO) zu berichten. Er schildert dem Gericht also eigene Wahrnehmungen. Der Sachverständige dagegen stellt dem Gericht zusätzliches Fachwissen zur Verfügung, über das die Berufsrichter als Juristen und die Laienrichter nicht verfügen. Soweit die vor Gericht erscheinenden Sachverständigen nur über Wahrnehmungen berichten, die sie aufgrund ihres speziellen Fachwissens erst machen konnten (z.B. DNA-Untersuchungen), werden sie als sog. sachverständige Zeugen vernommen.
Manchmal werden bei der Errichtung einer Urkunde vorsorglich Zeugen hinzugezogen, die die Urkunde mit unterschreiben (z.B. Trauzeugen) - hier wird von Zeugen gesprochen, obwohl diese letzlich meist niemals über die Urkunde als Zeugen aussagen müssen.
Rechte und Pflichten
Die wahrheitsgemäße Aussage steht im Zentrum des abzulegenden Zeugnisses. Ebenso besteht die Pflicht zum Erscheinen auf gerichtliche Vorladung hin. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht analog vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder - im Strafprozess - mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein oder wenn berufliche Schweigepflichten (z.B. Arzt, Seelsorger) bestehen.
Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste (§ 55 StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft in Betracht kommen. Die vorsätzliche Falschaussage ist immer dann strafbar, wenn die Aussage vor Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungssausschuß getätigt wurde. Die Strafbarkeit hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter Eid (vgl. Meineid) oder uneidlich geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.
Der Zeuge kann einen Zeugenbeistand (in der Regel einen Rechtsanwalt) hinzuziehen, wovon aber praktisch selten Gebrauch gemacht wird. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u.a.) zu ersetzen. Bei bestimmten Verfahren (Organisierte Kriminalität u.ä.) kann dem Zeugen ein besonderer Schutz gewährt werden.
Quelle: Online-Lexikon Wikipedia