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StGB im Volltext
Die RechtsRock-Szene hat es über die Jahre gelernt, sich mit dem bundesdeutschen Recht zu arrangieren – einerseits macht es ihr die Justiz leicht, andererseits hat die Szene gelernt, rechtliche Klippen zu umschiffen.
Am 23. Dezember 2003 wurden die Mitglieder der Band „Landser“ wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB verurteilt. Im Urteil hob der Richter darauf ab, dass sie in den Jahren 1997- 2000 ein Zusammenschluss gewesen seien, der planmäßig und als Organisation Straftaten begangen habe. Die Anwendung des § 129 StGB weise im übrigen auf die besondere Bedeutung der Band hin, welche über ein eigenes Logo verfügte, Schwarzbrenner sanktionierte und Kontakte zu einem Umfeld von Unterstützern hatte. Von dem Urteil erhofften sich die Kommentatoren aus der Presse eine „Signalwirkung“ - doch bis heute stehen die Verfahren gegen die neonazistischen Bands „Stahlgewitter“, „Oidoxie“ und „Race War“ aus, die wegen strafbarer Handlungen ihrer Mitglieder in der Vergangenheit eingeleitet wurden.
Da nichts geschieht, hat sich die Nervosität in der Szene mittlerweile wieder gelegt und es ist Alltag eingekehrt. Alltag heißt, dass die RechtsRock- Szene normalerweise im Höchstfall von Indizierungen betroffen ist. Indizierung bedeutet, dass das betroffene Medium durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM) als jugendgefährdend eingestuft wird.
Damit darf das Medium Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht, nicht öffentlich beworben, ausgelegt oder verkauft werden. An Erwachsene ist der Verkauf erlaubt - darin besteht der Unterschied zum Verbot, das ausgesprochen und mittels eines Beschlagnahmebeschlusses umgesetzt wird, wenn die Texte der Lieder oder im Begleitheft einen strafbaren Inhalt aufweisen bzw. zu solchen Handlungen aufrufen. Das trifft ferner auch zu, wenn auf dem Tonträger, Coverartwork oder im Begleitheft Symbole verbotener Organisationen wie SS-Runen etc. gezeigt werden. Obwohl die Zahl der Indizierungen zunimmt, behindern diese nur bedingt das Geschäft mit dem rechten Rock. Das liegt daran, dass zwischen Veröffentlichung und Indizierung fast immer sechs bis zwölf Monate liegen. Die Szene reagiert inzwischen mit Sonderangeboten auf Indizierungsanträge, so bietet der „V7-Versand“ fast monatlich ein CD-Paket mit den von der Indizierung bedrohten Platten im Sonderangebot an.
Verbote bilden indes die Ausnahme – das ist aber auch darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren weniger CDs mit deutlichen Verstößen gegen die bundesdeutschen Strafgesetze erschienen sind. Einzige aktuelle Beispiele sind die Beschlagnahmebeschlüsse für die CD „Geheime Reichssache“ der hessischen Band „Kommando Freisler“ sowie für „Bis zum letzten Tropfen Blut“ von der Brandenburger Band „Hassgesang“.
Was für die Tonträger eine Indizierung oder ein Verbot bedeutet, sollten für die Konzerte die Konzerterlasse sein. Um den Boom der Erlebniswelt zu stoppen, versucht die Polizei in einigen Bundesländern, Konzerte auf Basis einer gesonderten rechtlichen Grundlage zu verhindern bzw. aufzulösen.
Auch das wird von der Szene nicht widerspruchslos hingenommen. So klagte der ehemalige „Blood & Honour“- Kader Thorben Klebe gegen die Auflösung eines von ihm mitorganisierten Konzertes. Da die Polizei dem Gericht nicht plausibel belegen konnte, dass dieses Konzert in der Kontinuität von „Blood & Honour“ steht, wurde die Auflösung für rechtswidrig erklärt. An anderen Orten haben die Konzertorganisatoren inzwischen den Anwalt gleich an der Hand dabei, um einer Auflösung der Veranstaltung zu begegnen. Sachsen nimmt in dieser Hinsicht eine gesonderte Stellung ein, da dort die JN/NPD mehr oder weniger als SchirmherrInnen von Konzerten dienen, die kurzerhand, ergänzt um Redebeiträge von Landtagsabgeordneten, zu politischen Veranstaltungen deklariert werden.
Autoren: Christian Dornbusch und Jan Raabe
Quelle: Turn it down!