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StGB im Volltext
Die Prozesskostenhilfe (PKH) stellt ein Mittel dar, trotz wenig Geld oder geringem Einkommen, jederzeit gerichtlich sein Recht einklagen zu können. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines garantierten Rechtes darf grundsätzlich nicht vom Geldbeutel abhängen. Was die PKH genau ist, wer anspruchsberechtigt ist und wie man sie bekommt, ist nun im Folgenden dargestellt:
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe umfaßt sowohl die Gerichtsgebühren, als auch die eigenen Anwaltsgebühren in einem Prozess.
Nicht übernommen werden die fremden Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei. Verliert eine Partei, die Prozesskostenmhilfe beantragt hat, also den Prozess, so müssen die gegnerischen Rechtsanwaltskosten trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden, sofern dies im Urteil so bestimmt wird. Auch nicht übernommen werden die Kosten in Strafsachen. Hier kann lediglich durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine Minderung der Kostenlast erreicht werden. Ein Pflichverteidiger wird vom Gericht jedoch nur bei besonders schweren Tatvorwürfen oder unter besonderen Umständen beigeordnet.
Ist die Prozeßkostenhilfe bewilligt, ist der Antragsteller jedoch nicht vollständig von der Zahlung der Kosten befreit.
Vielmehr kann er in den meisten Fällen die beanspruchten Kosten in Raten zurückzahlen. Die Höhe der Raten ist durch das Gesetz festgelegt. Der Zahlungszeitraum, in dem die Raten abzuzahlen sind, kann maximal 4 Jahre betragen, so dass zumindest teilweise eine Befreiung oder bei größeren Prozessen auch eine Minderung der Kostenlast erreicht werden kann. (z.B. 48 Raten zu je 15 € lohnen sich z.B. wenn der Prozess Kosten von mehr als 720,00 € = 48 x 15,00 € mit sich bringt)
Eine vollständige Befreiung gibt es nur für Personen mit einem besonders geringen Einkommen, die den Prozess auch nicht aus ihrem Vermögen finanzieren können.
Wann erhält man Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Bedürftige,
dies vor dem Prozessgericht (Gericht der Klage) unter Beilage der Unterlagen über Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten (z.B. Miete, Unterhaltsverpflichtungen ...) beantragt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine sonstigen Vermögenswerte) und
die Klage gewisse Erfolgsaussichten hat.
Der Antrag hat bei dem Prozessgericht zu erfolgen. Die Prozesskostenhilfe (oder auch Prozesskostenbeihilfe) wird jeweils nur für einen Anwalt und für eine Instanz gewährt. Wird eine zweite Instanz notwendig, so muss die Prozesskostenhilfe erneut beantragt werden.
Allein die Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe löst jedoch schon Rechtsanwaltsgebuehren aus. Diese sind -wenn lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird und kein Klageverfahren durchgeführt wird - geringer als die Klagekosten. Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse. Wird der Antrag - z.B.wegen mangelnder Erfolgsaussichten - abgelehnt, so kann der Anwalt seine Gebühren gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellen, auch wenn dessen Vermögensverhältnisse eigentlich zum Empfang von Prozesskostenhilfe berechtigen.
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts