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StGB im Volltext
Nach Auffassung des Tübinger Landgerichts verstoßen durchgestrichene Hakenkreuze nicht gegen das Verbot der Verbreitung oder Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen. Anstecker mit der „nachdrücklich ablehnenden“ Aussage dürfen also vertrieben und ausgestellt werden – auch im Fairen Kaufladen in der Tübinger Marktgasse. ...
Nachdem ein Tübinger Student wegen eines solchen Antinazi-Ansteckers verurteilt worden war, drapierte Bruno Gebhart-Pietzsch in seinem Fairen Kaufladen Weinflaschen mit dem Button, den er vertreibt.
Archivbild: Metz
Anfang November erhielt ein Tübinger Student einen Strafbefehl, weil die Polizei bei ihm einen Anstecker mit einem Hakenkreuz gefunden hatte, das nach Art eines Halteverbotsschilds rot durchgestrichen ist. Das Amtsgericht folgte in der Widerspruchsverhandlung der Argumentation von Oberstaatsanwalt Michael Pfohl: Demnach sollten nationalsozialistische Symbole wie das Hakenkreuz ungeachtet der inhaltlichen Zielrichtung grundsätzlich aus dem Verkehr gezogen werden.
Bruno Gebhart-Pietzsch, Inhaber des Fairen Kaufladens in der Tübinger Marktgasse, der die Anstecker seit Jahren vertreibt, präsentierte sie daraufhin in seinem Schaufenster. Kaum war das Foto der kleinen Demonstration im SCHWÄBISCHEN TAGBLATT zu sehen, beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Geschäftsräume und die Beschlagnahme der Anstecker. Auch als das Amtsgericht dies ablehnte, blieb die Staatsanwaltschaft hartnäckig und legte beim Landgericht Beschwerde ein. Dieses sieht jedoch ebenfalls keinen Grund, gegen den Ladenbesitzer vorzugehen.
Das Landgericht stützt sich unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1973. Demnach sind Abbildungen von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn sie für einen „objektiven Beobachter“ eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken.
Eine solche „nachdrücklich ablehnende“ Haltung wird für das Landgericht bei den Buttons, die einem „allgemein verständlichen Verbotsschild“ nachempfunden sind, „auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise“ deutlich. Die Entscheidung lässt erwarten, dass auch der Button-Träger mit seiner Beschwerde gegen das Tübinger Urteil Erfolg haben wird, das bundesweit Aufsehen erregte. Wie berichtet, sah die Hamburger Staatsanwaltschaft in einem ähnlichen Fall keinen Anlass zum Eingreifen.
Quelle: Schwäbisches Tagblatt Tübingen