BGH: Urteil bestätigt - "Freikorps Havelland" sind terroristische Vereinigung

Der damals 18-jährige Abiturient H. hatte im Juli 2003 zehn weitere zumeist rechtsextreme und ausländerfeindliche Jugendliche und Heranwachsende zu einem Treffen eingeladen, bei dem unter dem Namen „Freikorps Havelland“ eine Vereinigung gegründet wurde, die sich die Vertreibung der Ausländer zunächst aus dem Havelland und dann auch aus Deutschland zum Ziel gesetzt hatte. Hierzu sollten Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von Ausländern verübt und notfalls auch wiederholt werden, um ihre Existenzgrundlage zu vernichten und sie zu vertreiben. Durch die damit herbeigeführte Verunsicherung sollten auch alle anderen Ausländer eingeschüchtert und zum Verlassen des Landes bewegt werden. Fünf der Mitbeteiligten hatte sich in der Folgezeit unter der Führung von H. an zahlreichen Anschlägen beteiligt, bis die Vereinigung nach einem polizeilichen Zugriff im Juni 2004 aufgelöst wurde. ...

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. Es hat den Anführer H. als Rädelsführer und ihn sowie die fünf an den Anschlägen mitwirkenden Beteiligten als Gründer und Mitglieder der Vereinigung sowie als Mittäter der jeweiligen Anschläge zu Jugendstrafen verurteilt. H. und neun andere Angeklagte haben dagegen Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der Gruppe als terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel des Rädelsführers H. sowie der vier Angehörigen, die bei den Anschlägen mitgewirkt haben, mit Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Er hatte u. a. zu entscheiden, ob angesichts der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB, wonach die Straftaten bestimmt sein müssen, die „Bevölkerung“ auf erhebliche Weise einzuschüchtern, für die Annahme strafbaren Verhaltens eine Einschüchterung der gesamten Bevölkerung erforderlich ist. Er hat diese Frage, die sich insbesondere deshalb stellt, weil andere Strafvorschriften zwischen „Bevölkerung“ und „Teilen der Bevölkerung“ differenzieren, verneint und ausgeführt, dass es ausreicht, wenn nur ein nennenswerter Teil, wie hier die ausländische Bevölkerung, betroffen ist.

Über die Rechtsmittel der fünf „Gründungsmitglieder“, die sich an den Anschlägen nicht beteiligt hatten, und die vom Oberlandesgericht nur als Gründer einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind, ist noch nicht entschieden.

Vorinstanzliche Entscheidung: Brandenburgisches Oberlandesgericht – Entscheidung vom 7.3.2005 - 1-5600 OJs 1/04 (1/04)
Quelle: Bundesgerichtshof Karlsruhe, Mitteilung der Pressestelle Nr. 36/2006
Meldung vom 9. März 2006 ; Beschluss vom 10. Januar 2006 – 3 StR 263/05