Einführung
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Notwehr / Nothilfe
StGB im Volltext
In der juristischen Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus kommt Beleidigungsdelikten eine große Bedeutung zu. Nicht nur persönliche Beleidigungen sondern insbesondere auch die Beleidigung des politischen Gegners, gesellschaftlicher Gruppen und Religionsgemeinschaften bilden oftmals die Grundlage für Ermittlungen. Wir wollen anhand etlicher Beispiele nun darstellen welche verschiedenen Unterformen der Beleidigungsdelikte es gibt und wie diese sich unterscheiden.
Überblick:
Grundsätzlich wird bei allen Beleidigungsdelikten zunächst die "Ehre" geschützt. Einerseits wird damit die "innere Ehre", also geistige und sittliche Werte die jeder Mensch von Geburt an hat, geschützt. Andererseits wird auch der gute Ruf einer Person oder einer Gruppe innerhalb der menschlichen Gemeinschaft davon erfasst. Beleidigt werden können natürliche Personen, also jeder lebende Mensch. Auch können Personengruppen beleidigt werden, wenn sie als Gruppe einen einheitlichen Willen bilden können. Die Bundeswehr kann als Organisation aufgrund der Befehlsstruktur beleidigt werden, die Polizei als Ganzes nicht, da sie keinen einheitlichen Willen bilden kann.
Auch gibt es noch die Möglichkeit einer Sammelbeleidigung. Darunter versteht man die Beleidigung von Personen die deutlich als Gruppe zu erkennen sind. Eine pauschale Beleidigung als Katholik oder Student genügt nicht. Eine Besonderheit gilt für die Jüdische Bevölkerung. Diese hat aufgrund des Massenmordes durch die Nationalsozialisten ein solch schweres Schicksal, dass sie sich von der Allgemeinheit abhebt und als Religionsgemeinschaft beleidigt werden kann.
Tote können nicht beleidigt werden. Hierfür gilt § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener).
1. Beleidigung § 185 StGB
Eine Beleidigung ist eine Kundgabe Miß-, Gering-, oder Nichtachtung. Die Äußerung muss die Ehre verletzen ("Idiot", "Esel"und auch das "Vogel zeigen"). Keine Beleidigung ist die Bezeichnung eines Polizisten als "Bulle". Ebenfalls ist es eine Beleidigung wenn man jemand bezichtigt ein unsittliches oder strafbares Delikt begangen zu haben ("Dem traue ich ohne weiteres zu ein Dieb zu sein").
Keine Beleidigung sind Unhöflichkeiten, Scherze und Foppereien.
Die Beleidigung muss direkt gegenüber dem Opfer getätigt worden sein und der Täter muss zumindest nicht ausgeschlossen haben dass er ihn durch seine Äußerung beleidigen könnte.
Die Bestrafung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wenn man jemanden durch eine Tätlichkeit, also durch Anspucken oder Ohrfeigen, beleidigt kann dies eine Strafverschärfung darstellen und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.
2. Üble Nachrede § 186 StGB
Darunter versteht man die Behauptung oder Verbreitung von "nicht erweislich wahrer Tatsachen", die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Diese Behauptung muss zumindest auch gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen geäußert werden.
Behauptung: etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen was eigentlich nicht stimmt.
Verbreitung: Die Weitergabe einer unwahren Äußerung eines anderen an eine weitere Person.
Bestrafung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wenn die Üble Nachrede öffentlich, in Flugblättern oder Videos, oder gegen eine "im politischen Leben des Volkes stehende Person", also bsp. gegen einen Politiker (darunter fallen, aufgrund ihrer relativ unbedeutenden Tätigkeit, nicht Gemeinderäte oder Bürgermeister) wird, kann diese stärker bestraft werden: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
3. Verleumdung § 187 StGB
Hierunter fallen die Situationen in denen jemand wider besseren Wissens die Unwahrheit einer Tatsache behauptet oder verbreitet. Der Unterschied zur Üblen Nachrede ist also dass der Täter nicht nur etwas behauptet von dem er vermutet dass es so sei, sondern genau weiss dass es nicht stimmt. Die Verleumdung muss wieder gegenüber mindestens einem anderen als dem Betroffenen geäußert werden und nach außen erkennbar sein, dass er und nicht der Betroffene hinter der Aussage steht. Wer den Schein erweckt der Betroffene stehe hinter der Aussage (Schalten eines falschen Zeitungsinserats) begeht noch keine Verleumdung!
Bestrafung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. In schweren Fällen bis zu 5 Jahren.
4.Strafverfolgung
Damit Polizei oder Staatsanwaltschaft Beleidigungsdelikte verfolgen können muss immer eine Anzeige des Betroffenen vorliegen. Bei der öffentlichen Beleidigung von Personengruppen die unter dem Nationalsozialismus verfolgt wurden gibt es jedoch eine "Ermittlung von Amts wegen", das heisst die Polizei und Staatsanwaltschaft ist auch ohne Strafantrag zur Verfolgung verpflichtet.
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts