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StGB im Volltext
Bei den sogenannten Organisationsdelikten wird das Bilden, Fortführen oder Unterstützen von verbotenen Parteien oder Vereinigungen unter Strafe gestellt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche rechtsextremistische Gruppierungen und Kameradschaften von den Landesinneministerien verboten. Geplant ist hierzu ein kleines Dossier dass auf der Seite als Download zur Verfügung steht. Ein Parteiverbot ist sehr schwierig da es hierfür sehr hohe gesetzliche Hürden gibt. Hier wollen wir zunächst wichtige Paragraphen (§§ 84, 85, 127, 129, 129a StGB) im Bereich der Organisationsdelikte kurz vorstellen und erläutern. ...
§ 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Hiernach macht sich strafbar wer sich weiterhin für eine vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei engagiert und diese organisatorisch unterstützt. Dasselbe gilt für Nachfolgeorganisationen. Der Strafrahmen bewegt sich von der Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der seltenen Parteiverbote in Deutschland seit 1945 hat dieser Paragraph in der rechtlichen Auseinandersetzung gegen Rechtsextremismus relativ wenig Bedeutung. Es gab lediglich 2 Parteiverbote (1952 gegen die faschistische Sozialistische Reichspartei SRP und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands KPD), und weitere 2 Versuche eine Partei zu verbieten. Einerseits gegen die neonazistische Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei FAP - dies scheiterte daran dass ihr die Parteieigenschaft abgesprochen wurde und sie aufgrund anderer Vorschriften verboten wurde und zweitens das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die NPD. Dem § 84 StGB kann im Falle eines erfolgreichen Verbotes der NPD wieder große Bedeutung zukommen.
§ 85 StGB Verstoss gegen ein Vereinigungsverbot
Dieser Paragraph stellt neben der Weiterführung von verbotenen Parteien insbesondere den logistischen und organisatorischen Weiterbetrieb von verbotenen Vereinigungen unter Strafe. Insbesondere hat diese Vorschrift aufgrund der Vielzahl von Verboten gegen Skinheadgruppen, neonazistischen Musikgruppen, "Kameradschaften" und "Wehrsportgruppen" in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen.
Der Versuch der Weiterführung steht bereits unter Strafe. Der Strafrahmen geht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
§ 127 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
Unter Strafe steht hier die unbefugte Bildung und die Mitgliedschaft in einer Gruppe die im Besitz von Waffen ist. Für eine Gruppe genügen regelmäßig 3 Personen. Diese Vorschrift hat insbesondere Relevanz bei dem Bestreben und dem Aufbau rechtsextremistischer Wehrsportgruppen. In den letzten Jahren ist bekannt geworden, dass nahezu überall in Deutschland solche Gruppen entstanden sind. Die paramilitärische Ausrichtung endete oftmals in gewalttätigen Angriffen auf Andersdenkende, Nicht-Deutsche und alternative Jugendliche. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
Eine kriminelle Vereinigung ist ein Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Hierunter fallen hauptsächlich Fälle der Bandenkriminalität. Jedoch war dieser Paragraph historisch immer ein Paragraph gegen Linke und Mitglieder der staatlichen Opposition. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde tausende Andersdenkende aufgrund dieser Vorschrift verfolgt und getötet. In den 50er und 60er Jahren gab es aufgrund der Proteste gegen die Wiederbewaffnung und gegen Kommunisten über 100.000 Ermittlungsverfahren und ca. 10.000 Verurteilungen. Der Tatbestand ist uferlos und wird daher zurecht kritisiert. Nahezu jede Unterstützungshandlung wird davon erfasst. Bis heute stehen die Mitgliedschaft, die Werbung und die Unterstützung einer solchen Vereinigung unter Strafe. Aktuelle Bedeutung hatte das Urteil des Berliner Kammergerichts, dass die rechtsextremistische Kultband "Landser" wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilte.
§ 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
Diese Vorschrift wurde 1976 eingeführt und diente in erster Linie dazu kriminelle Vereinigungen von "politischem Terrorismus" abzugrenzen. Hauptsächliche Anwendung fand dieser Paragraph in der Verfolgung von Mitgliedern der Rote Armee Fraktion RAF. Bis heute wird er aber eingesetzt um hauptsächlich antifaschistische Gruppen zu "durchleuchten". Unter Strafe steht die Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung und Werbung einer terroristischen Vereinigung. Da nie eine praktikable Definition dafür gefunden wurde was genau "politischer Terrorismus" ist, wen dies betrifft und zudem weite Einschränkungen der rechte des Betroffenen im Gerichtsprozessmit sich bringt, wird diese Vorschrift zu Recht stark kritisiert. Es ist ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Im Zuge der Terrorismusbekämpfung nach dem "11. September" wurde durch den neu geschaffenen § 129 b StGB die Unterstützung auch ausländischer krimineller und terroristischer Vereinigungen unter Strafe gestellt.
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts