Einführung
Beleidigungsdelikte
Volksverhetzung
Organisationsdelikte
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Brandstiftung
Notwehr / Nothilfe
StGB im Volltext
Grundsätzlich wird zunächst die körperliche Unversehrbarkeit einer anderen Person geschützt. Neben der "normalen" Körperverletzung unterscheidet man aber auch noch die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge und die Beteiligung an einer Schlägerei. In der juristischen Praxis mit Rechtsextremismus haben diese Delikte eine hohe Bedeutung. Neonazis bedienen sich oftmals dieses Mittels um politische Gegner, Andersdenkende, Nicht-Deutsche oder Behinderte zu bedrohen und dauerhaft zu schädigen.
Gerade bei Verfahren gegen Neonazis haben sich hierbei besondere strafbegründende Merkmale der Körperverletzung herausgebildet.
I. Einfache "normale" Körperverletzung § 223 StGB
Diese kann begangen werden durch
1. körperliche "äußerliche" Mißhandlung (Eingriff in die körperliche Substanz, auch: das Schneiden der Haare !) und
2. "innerliche" Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes).
-> Faustschlag, Würgen, Schlag mit dem Kopf, Fuß oder Knie; Die Verletzung darf nicht ganz unerheblich sein.
->Bespucken stellt keine Körperverletzung sondern eine Beleidigung dar!
II. Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
Der Unterschied ist hier dass es auf die Art und Weise der Ausführung ankommt. Also beispielsweise mit einer
a) Waffe (Pistole, Messer, Schlagwerkzeug, Totschläger,...)
b)einem gefährlichen Werkzeug (jeder Gegenstand der keine Waffe ist, trotzdem aber geeignet ist, Verletzungen herbeizuführen: Bierflasche, Seil, Springerstiefel !, mit Metall verstärkte Motorradhandschuhe, Zaunlatte...)
-> es muss kein "beweglicher" Gegenstand sein! Es genügt bsp. Das Schlagen des Kopfes gegen eine Hauswand!
c)mit anderen zusammen
d) hinterlistiger Überfall (jmd. etwas vorgespielt und sein Vertrauen erschlichen und dann seine eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten ausgenutzt)
->Insbesondere bei bewaffneten Überfällen auf Jugendclubs und Personen machen sich Neonazis sehr häufig wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar.
III. Schwere Körperverletzung § 226 StGB
Hierbei geht es um die Schwere der Verletzung.Hauptsächlich geht es hier um den Verlust der Seh-, Hör-, oder Sprachfähigkeit, Fortpflanzungsfähigkeit. Auch beim Verlust oder der dauernden Unbrauchbarkeit eines Körpergliedes oder wenn jemand erheblich entstellt wird (Abbeissen der Nasenspitze,..) greift diese Vorschrift ein. Die Verletzung muss dauerhaft sein. Auch bereits der Versuch ist strafbar wenn die konkrete Verletzung noch gar nicht eingetreten ist, aber bei Ausführung zu erwarten gewesen wäre.
IV. Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB
Hier muss der Tod durch die Körperverletzung eingetreten sein. Die Anwendung ist aber umstritten da die Abgrenzung zwischen Schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag unklar ist. Auf jeden Fall muss sich der Tod kausal und unmittelbar aus der Verletzung ergeben.
In der Praxis geht es bei rechtsextremistischen Straftaten hierbei häufig um den besonderen Unwert der Tat, der insbesondere auch bei Mord und Totschlag strafverschärfend wirkt.
V. Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB
Dieses Delikt ist verwirklicht, sobald man sich an einer Schlägerei beteiligt. Da sich im Rahmen der Schlägerei oft nicht ermitteln lässt, wer welchen Schlag ausgeführt hat und wer welche Verletzung verübt hat, wird die grundsätzliche Beteiligung unter Strafe gestellt. Bedingung ist, dass im Rahmen der Schlägerei jemand eine schwere Körperverletzung (§226 StGB) begangen hat oder der Tod eines Menschen verursacht wurde. Für eine Strafbarkeit reicht aus, wenn jemand die sich Prügelnden anfeuert. Nicht jedoch wenn er den Streit nur schlichten will und dann zwischen die Fronten gerät.