Überblick: Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Der Tatbestand der Volksverhetzung stellt einen wichtigen Tatbestand gegen Rechts dar. Historisch war dass nicht immer so. Früher regelte dieser Paragraph die "Anreizung zum Klassenkampf" und wurde hauptsächlich gegen sozialistische und kommunistische Arbeiter die beispielsweise zum Streik aufriefen, eingesetzt. Erst 1960 änderte sich der Namen und der Charakter dieser Vorschrift.

Heute stellt der § 130 StGB Aussagen unter Strafe die zu Hass, Gewalt-, oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung (neu (siehe unten): auch gegen Einzelpersonen) aufstacheln oder auffordern. Ebenfalls strafbar ist der Angriff auf deren Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden (egal ob in öffentlichen Reden, in Zeitschriften, auf Flugblättern oder Internetseiten). Voraussetzung ist jeweils dass die Aussage geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nicht geeignet sind private Gespräche!
Diese Vorschrift stellt als Schranke eine Einschränkung der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz dar.

Strafbar gemäß § 130 StGB sind beispielsweise:
-Leugnung des Holocaust ("Auschwitzlüge")
-die Bezeichnung von Juden als "Parasiten"
-die pauschale Bezeichnung von Ausländern als "Asylbetrüger"
-"Ausländer raus", wenn sie als minderwertig bezeichnet werden und ihnen das Recht abgesprochen wird in Deutschland zu leben.
-die Beschimpfung von Bayern als "Untermenschen Deutschlands"
-Behauptung auf Flugblättern, es habe niemals tschechiche Zwangsarbeiter gegeben.
-rechtsextreme Songs die Personengruppen beleidigen und zum Hass gegen sie aufstacheln.

Darüberhinaus gibt es noch viele weitere Beispiele. Ob eine Volksverhetzung vorliegt muss immer im Zusammenhang der verwendeten Aussage gesehen werden. In den letzten Jahren hat sich die gerichtliche Tendenz entwickelt, dass diesbezügliche Äußerungen mit rechtsextremistischem Hintergrund schneller und härter bestraft werden.

Äußerungen die nicht mehr den Straftatbestand der Volksverhetzung (Schutz des öffentlichen Friedens) erfüllen, können oftmals noch wegen Beleidigung (Schutz der persönlichen Ehre) gemäß § 185 StGB verfolgt werden.

Einführung § 130 Absatz IV StGB

Im Februar 2005 wurde durch Gesetzesänderung der § 130 StGB entscheidend erweitert:
Im neuen § 130 Absatz IV StGB stehen auch Äußerungen, die die nationalsozialistische Herrschaft Verherrlichen oder Verharmlosen unter Strafe. Voraussetzung ist wiederrum die Störung des öffentlichen Friedens. Insbesondere hat dies für rechtsextremistische Demonstrationen eine hohe Relevanz, da diese so einfacher verboten werden können.
Beispiele:
-Eine Person äußert auf einer Versammlung, dass die im Dritten Reich erfolgte Zwangsarbeit für die Betroffenen positiv gewesen sei, da sie dadurch Arbeit und Unterkunft gehabt hätten.
-Huldigung eines NS-Führers als Vorbild ( "Rudolf Hess - Märtyrer des Friedens"

Ebenfalls wurde der Personenkreis der Betroffenen erweitert. Nicht nur Gruppen sondern auch Einzelpersonen können durch die Tathandlung der Volksverletzung geschmäht oder verächtlich gemacht werden.

Autor: Redaktion recht gegen Rechts