Überblick: Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung gemäß §§ 303 ff. StGB ist ein weit verbreitetes Delikt. Im Zusammenhang mit Recht gegen Rechts stellen insbesondere Neonazi-Schmierereien einen Schwerpunkt dar. Insbesondere werden hier die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Sachbeschädigung und der aktuelle Umgang mit Graffitis dargestellt. ...

im Wortlaut: § 303 StGB
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Zum Tatbestand:
Unter einer Sache versteht man zunächst jeden körperlichen Gegenstand, auch Tiere fallen darunter. Diese Sache muss nun fremd sein, also nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder "herrenlos" sein.

Die Tathandlungen sind das Beschädigen oder Zerstören der Sache:
Beschädigen: eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz (nur verschmutzte Sachen können gereinigt werden)
Zerstören: erhebliche Beschädigung durch die die Sachsubstanz gänzlich aufgehoben wird oder nicht mehr in der vorgesehenen Art und Weise verwendet werden kann.

Die Entziehung der Sachsubstanz ist nicht strafbar. Beispiel: fremden Vogel aus Käfig durchs Fenster fliegen lassen. Anders: Vogel aus warmen Gefilden, wo damit zu rechnen ist, dass er die deutsche Kälte nicht übersteht.

Dies muss zumindest mit Eventualvorsatz (also: der Täter wünscht den Erfolg der Tat nicht, ist sich aber im Klaren, dass er eintreten kann und billigt dies) geschehen.

Sondertatbestände sind die Datenveränderung § 303a StGB und die Computersabotage § 303b StGB.

Darüber hinaus gibt es sogenannte Qualifikationen die den Strafrahmen deutlich erhöhen können:
-gemeinschädliche (Schädigung öffentlichen Eigentums) Sachbeschädigung § 304 StGB
-Zerstörung von Bauwerken § 305 StGB
-Zerstörung wichtiger Arveitsmittel § 305a StGB

Graffittis und rechte Schmierereien
Wie oben kurz angesprochen stellen allgemein Graffitis und insbesondere rechte Parolen oder Zeichen an öffentlichen und privaten Gebäuden einen Streitfall dar. Die Gerichte sahen die Frage ob eine Sachbeschädigung vorliegt oder nicht, sehr unterschiedlich. Bisher musste durch oftmals durch umfangreiche und langwierige Gutachten festgestellt werden, ob eine Beschädigung der Sachsubstanz, bsp. der Hauswand, vorliegt.
Bisher ist ein gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten angebrachtes Graffiti dann eine Sachbeschädigung, wenn die Substanz des Untergrundes so beeinträchtigt wurde, dass eine Reinigung zwangsläufig zur Beschädigung führt.

Auf Initiative von Rot-Grün hat der Bundestag am 17. Juni 2005 beschlossen, die Sachbeschädigungsdelikte in den §§ 303, 304 zu erweitern. Die hinzugefügte Tathandlung lautet:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Diese Strafverschärfung soll eine Verfolgung der meist Jugendlichen Sprayer erleichtern.

Die grundsätzliche Frage ob Graffiti Kunst oder eine Straftat ist, wird hierdurch nicht beantwortet. Die Vorschläge zur Gesetzesverschärfung der Union sahen vor den Tatbestand des "Verunstaltens" mit aufzunehmen. Jedoch hat die Regierungskoalition dagegen eingewandt, dass dies nicht vom "subjektiven Schönheitsempfinden" abhängen darf.

Die Gesetzesverschärfung liegt nun dem Bundesrat zur Entscheidung vor.

Rechtsextremistische Graffitis unterfallen grundsätzlich ebenfalls diesen Regelungen, darüber hinaus werden jedoch oftmals gleichzeitig Tatbestände der Volksverhetzung, der Beleidigung oder Propagandadelikte erfüllt.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts