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StGB im Volltext
Nicht erst seit den brutalen Brandanschlägen in Mölln und Solingen Anfang der 90er Jahre sind Brandstiftungsdelikte eng mit rechtsextremistischen Taten verbunden. In letzter Zeit machten Anschläge mit Molotov-Cocktails auf alternative Konzerte und Döner-Imbisse insbesondere in Brandenburg Schlagzeilen.Im Folgenden findet ihr einen rechtlichen Überblick über die unterschiedlichen Deliktsformen...
Das StGB hat 5 verschiedene Brandstiftungsdelikte geregelt:
-Einfache Brandstiftung (§ 306 StGB)
-Schwere Brandstiftung (§ 306 a StGB)
-Besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b StGB)
-Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c StGB)
-Fahrlässige Brandstiftung (§ 306 d StGB)
1. Einfache Brandstiftung § 306 StGB
Tatobjekt ist eine fremde Sache. Systhematisch also ein Spezialfall der Sachbeschädigung allerdings mit dem zusatz durch ein gemeingefährliches Mittel.
Tathandlung ist zunächst das Inbrandsetzen: Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie derart vom Feuer ergriffen ist, dass sie ohne Fortwirken des Zündstoffs aus eigener Kraft weiterbrennen kann. Bei Gebäuden muss sich der Brand auf solche Teile erstrecken, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn nur Mobiliar brennt, liegt ein Versuch vor.
Zweite Begehungsweise ist die Brandlegung: Jede Tathandlung, die auf das Verursachen eines Brandes abzielt.
2. Schwere Brandstiftung § 306a StGB
Diese liegt vor, wenn durch den Brand das Leben von Bewohnern oder Besuchern gefährdet wird. Dies ist ein sogenanntes "abstraktes Gefährdungsdelikt"! Das heisst, es kommt nicht darauf an, dass im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wird.
Folgende Aufenthaltsorte sind geschützt: Gebäude zur Religionsausübung, Gebäude (=Bauwerk, dass durch Mauern und Wände begrenzt, mit dem Erdboden verbunden, und dazu geeignet ist, dem zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen), Schiff, Hütte oder jede andere Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient.
Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung des Wohnens (auch: Wochenendhäuser). Nicht erforderlich ist, dass sich zur Tatzeit Personen darin aufhalten!
Der Täter muss es wenigstens für möglich halten, dass die Flammen das entsprechende Gebäude in Brand setzen. Bereits das Ausgießen von Benzin, um es danach, was noch nicht geschehen ist, sofort anzuzünden, reicht für den Beginn des Versuches.
3. Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB
Voraussetzung ist eine Brandstiftung gemäß § 306 StGB oder § 306 a StGB. Hinzu kommt eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine leichte Gesundheitsschädigung einer großen Zahl (mindestens zweistellige Anzahl) von Menschen.
Hierzu sind drei Strafverschärfungen (Qualifikationen) geregelt:
-Täter bringt dadurch einen anderen in die Gefahr des Todes
-durch den Brand Verdeckung einer anderen Straftat
-Täter verhindert oder erschwert das Löschen des Brandes.
4. Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
Der Täter muss durch eine vorsätzliche Brandstiftung zumindest leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht haben.
Die schwere Folge muss auf der typischen Wirkungsweise beruhen.
5. Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB
Liegt vor wenn jemand fahrlässig einen Brand oder die daraus resultierende Gefahr verursacht.
Beispiele:
-Entzünden Feuerzeug auf Heuboden
-unsicheres Aufstellen einer Kerze
-Entzünden Streichholz neben Benzin
Wenn man fahrlässig einen Brand verursacht, ist man als Verursacher verpflichtet, den Brand zu bekämpfen!
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts