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StGB im Volltext
Die Top-Level-Domain ( also bsp. die Länderkennung am Ende) ist grundsätzlich rechtlich ohne Belang, da sie keinen Aufschluss über Art und Weise der Nutzung oder den Standort des Rechners gibt.
Die Second-Level-Domain ("angela-merkel"(.de) oder "lieberschlafen"(.de) fällt unter das Namens- und Kennzeichnungsrecht. Zunächst ist also zu fragen, wer diesen Rechtsschutz hat.
a) Bürgerliche Namen:
Wer seinem Namen als Adresse anmeldet kann in der Regel davon ausgehen, dass er geschützt ist (§ 12 BGB). Voraussetzung ist aber die richtige Schreibweise. Sollten mehrere Personen mit dem gleichen Namen eine Adresse anmelden wollen, gilt wieder "wer zuerst kommt,...". Die Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung beträgt 30 Jahre.
Außnahmsweise kann jedoch der Schutz nicht bestehen, wenn "dem Privatnamen ein sehr berühmter Unternehmensname (regionale Bekanntheit reicht nicht!) oder -Marke gegenübersteht. Diese hat dann Vorrang. Beispiel: Andreas Shell aus München gegen den Ölkonzern Shell (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - 1 ZR 138/99).
b) Namen von Städten, Gemeinden und Regionen:
Grundsätzlich besteht im Streitfall bei Namensgleichheit kein Vorrecht der Stadt eine Adresse zu registrieren. (Herr Duisburg gegen die Stadt Duisburg). Wer zuerst kommt der mahlt zuerst. Jedoch gilt dies im Ausnahmefall nicht für besonders wichtige Städtenamen (vgl. oben: shell.de).
Bezeichnungen von Landschaftsgebieten oder Regionen sind regelmäßig frei verfügbar.
c) Gattungs- und Branchenbezeichnungen:
Meist können sogenannte Gattungsbegriffe wie www.buecher.de oder www.fliegen.de nicht als Marke angemeldet werden, da ihnen die Unterscheidbarkeit fehlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist einen Gattungsbegriff als Domain anzumelden. Es sei denn es kommt durch Irreführung zu einer "Kanalisation von Kundenströmen". Er verfügte beispielsweise dass die Domain rechtsanwaelte.de nicht einem einzelnen Rechtsanwalt zukommen darf. Auch besteht nach wie vor eine große Uneinigkeit bei den Top-Level-Domains aufgrund der großen Ähnlichkeit der Endungen. Hier muss eine Unterscheidung nach Art und Inhalt vorliegen.
Seit kurzem können in Deutschland auch Umlaut-Domains registriert werden. Dies führt ebenfalls wieder zu vielen rechtlichen Problemen (müller.de gegen mueller.de). Jedoch ist hier im Einzelfall genau zu schauen und zu prüfen. Solltet ihr zu diesem sehr komplexen Thema Fragen haben schreibt uns.