Einführung
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Notwehr / Nothilfe
StGB im Volltext
Zunächst kann der Betroffene die "Beseitigung der Beeinträchtigung" verlangen, also auch Löschung und Freigabe der Domain. § 12 BGB gibt dem Kläger hierfür einen Unterlassungsanspruch. Dieser kann gerichtlich durchgesetzt werden und begründet oftmals auch Schadensersatzansprüche.
Oftmals werden aber auch aussergerichtlich gleich anwaltliche Abmahnungen verschickt, die oftmals mit horrenden Kosten verbunden sind.
Gerichtsstand bei ".de"-Domains ist Deutschland. Schwieriger ist es mit anderen Endungen, bsp. ".uk" oder einem Beklagten aus den USA. Hierzu gilt, dass zwar einerseits auf den Ort der rechtswidrigen Handlung (hier: Vereinigtes Königreich oder USA) abzustellen ist, andererseits jedoch auch auf den Ort des Erfolgseintritts. Da die Internetseite auch in Deutschland abzurufen ist, gilt nach der Zivilprozessordnung ( § 32 ZPO) ebenfalls ein deutscher Gerichtsstand und es wird nach deutschem Recht verhandelt (im Einzelfall gelten auch Internationale Abkommen).
Um seine rechtlichen Möglichkeiten aber voll ausschöpfen zu können, empfiehlt sich hier der Weg zum Anwalt. Wenn ihr keinen kennt, vermitteln wir von rechtgegenrechts.org, euch einen guten Rechtsbeistand!