Überblick: Impressum. Was muss man beachten?

Oftmals gibt es bei Websites von Jugendinitiativen, Jugendhäusern, Kampagnen oder thematischen Internetportalen eine große Unsicherheit, ob 1. die Pflicht besteht ein Impressum einzustellen und 2. wenn ja, welche Inhalte und Daten darin auftauchen müssen. Hierzu haben wir euch hier einen kleinen Überblick zusammengestellt. ...

Grundsätzlich gelten 2 Gesetze: Das TDG (Teledienstegesetz) dass der Bund regelt und der MDStV (Medeindienstestaatsvertrag) der in der Kompetenz der Länder liegt.
Nach diesen Regelungen gilt für Telediensteanbieter bzw. Mediendiensteanbieter eine Impressumspflicht.

1. Ein Teledienst liegt vor wenn: "Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt" angewendet werden. Konkret heisst das es muss eine individuelle Nutzung vorliegen, also bsp. Warenbestellungen (T-Shirts, Poster, etc) oder Online Banking :-) ) Also wenn eine einzelne Person individuell bedient wird.

2. Ein Mediendienst liegt vor, wenn bei Internetangeboten die "redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht". Das trifft insbesondere bei Webseiten zu, die beispielsweise Presseübersichten, Artikel und thematische Internetportale beinhalten. Zwar wird hier immer auch ein Individuum als Nutzer bedient, doch es wird keine spezielle Leistung für einen Einzelnen erbracht, sondern das Angebot wendet sich vielmehr an die Allgemeinheit. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.

Im Gegensatz dazu sind reine Testseiten wo kurzfristig Inhalte eingestellt werden oder private Webseiten mit temporärem Zugang zu Urlaubsphotos nicht impressumspflichtig.
Für 1. und 2. gilt, dass ein leicht erkennbares Impressum einstellen muss und unmittelbar erreichbar ist.
Grundsätzlich gilt, dass jede Publikation die in die Öffentlichkeit kommt mit Name und Anschrift gekennzeichnet ist. Deswegen besteht ja bsp. bei Flugblättern oder Broschüren die Pflicht ein “ViSdP.” (Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes) aufzuführen.

Was muss nun also konkret im Impressum stehen?

a) Für private Seiten und Vereine / Gruppen mit Seiten ohne Gewinnerzielungsabsicht (also geschäftsmäßige Nutzung aber keine gewerbsmäßige) finden sich die Regelungen in Punkt 1 und 2 des § 6 TDG:

1. Name
2. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ortsbezeichnung (eine wirklich existierende Adresse und kein Postfach oder “postlagernd”)
3. Vereine oder Gruppen müssen zudem eine verantwortliche Person benennen.
4. E-mail-Adresse (umstritten, da e-mails zeitversetzt den Empfänger errecichen und somit meist das Merkmal “unmittelbar erreichbar” nicht erfüllen)
5. Telefonnummer (wer auf Nummer Sicher gehen will, nimmt e-mail und Tel.Nr.)

b) Bei Mediendiensten (nach: Mediendienstestaatsvertrag: MDStV) -> Periodische Veröffentlichungen von Texten, Aufrufen, Flugblättern -> ähnlich einer Zeitung :

1.Namen
2.Anschrift
3.bei Personenvereinigungen (Bsp. Vereinen) und Gruppen noch einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner)
4. Telefonnummer

Verantwortlicher kann jedoch nur sein, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Soweit die Regelungen für Mediendiensteanbieter.

c) Für alle Initiativen, die das Merkmal der “Gewinnerzielungsabsicht” erfüllen, also bsp. T-Shirts, Platten, Broschüren, etc. über die Homepage vertreiben müssen alle anderen Punkte in § 6 TDG erfüllt sein. Deswegen hier § 6 im Original-Wortlaut:

. den Namen und die Anschrift, unter der Telediensteanbieter niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.
5. Für einige Berufssparten kommt noch einiges hinzu. Hier verweist die Norm auf andere EG-Richtlinien, die die Berufsausbildung regeln. Zu diesen so geregelten Berufen gehören u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die noch folgende zusätzliche Daten im Impressum angeben müssen:
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
6. Für alle Telediensteanbieter, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, gilt, diese Nummer muss ebenfalls im Impressum angegeben werden.

Wo muss das Impressum auf der Webseite zu finden sein?

Es genügt ein Link auf der Startseite zum “Impressum”. Damit ist das Merkmal der “leichten Erkennbarkeit” erfüllt.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts