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StGB im Volltext
Lizenzen oder Lizenzverträge regeln, wer wann welche Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken hat und in welcher Form er sie nutzen darf. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Verhältnis Verlag und Autor. Wie in der Rubrik "Urheberrecht" auf dieser rechtgegenrechts.org beschrieben, spielen die Lizenzen aber insbesondere auch für den Bereich der freien Nutzung (Kopieren, veröffentlichen, vortragen) von im Internet zugänglichen Inhalten eine große Rolle.
Es gibt auch eine gesetzliche Lizenz, die jeder hat: Die Lizenz zur Privatkopie (§ 53 UrhG). Hiernach dürfen zum privaten Gebrauch Kopien von eigentlich urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Auch geht dies mit "gemeinfreien Werken" bsp. deren Schutz nach 70 Jahren abgelaufen ist.
Die Copyleft-Lizenzen erlauben es der Allgemeinheit, also jedem interessierten Nutzer, die eigenen Werke zu nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass veränderte Versionen dieser Werke ebenfalls unter eine freie Lizenz gestellt werden, das heisst, dass auch diese wiederrum der Allgemeinheit zugänglich sind.
Eine bekannte und inzwischen weit verbreitete Lizenz ist die Creative Commons Licence. Diese stellt nicht nur einen speziellen Werkstyp (Software, CDs, etc.) unter eine freie Lizenz sondern gilt generell für Inhalte. Aber auch hier gibt es verschiedene Abstufungen. Ein sehr lesenswerter Überblick findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons .
Bei Fragen können wir gerne näher darauf eingehen. Soweit erstmal zur Einordnung dieser Überblick.
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts