Überblick: Ermittlungsverfahren

Oftmals ist unklar, was es bedeutet wenn ein Ermittlungsverfahren “läuft” oder “eröffnet” ist. Da das alles kein Grund ist, Panik zu kriegen, haben wir euch hier mal einen kleinen Überblick zusammengestellt, was sich dahinter verbirgt und wie alles abläuft. …

Wer kann ein Ermittlungsverfahren einleiten?
1. Zunächst hat jeder Bürger das Recht eine Straftat zur Anzeige zu bringen. Sollte die Straftat erst noch bevorstehen, kann sogar eine Pflicht zur Anzeige bestehen. Unter einer Strafanzeige versteht man “die Mitteilung ”(mündlich - also auch telefonisch, oder schriftlich) eines Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, Gericht), der nach Ansicht des Mitteilenden Anlass zur Strafverfolgung gibt”. Daneben kann jeder Bürger einen Strafantrag stellen. Ein Strafantrag ist insbesondere bei sogenannten Antragsdelikten (diese werden erst nach Stellung eines Antrages verfolgt) wichtig. Dieser muss schriftlich gestellt werden.

2. Dann gibt es die “Ermittlungsverfahren von Amts wegen”. Staatsanwälte, Polizisten oder Richter vermuten aufgrund ihrer Wahrnehmung, zum Beispiel bei der Zeugenbefragung eine Straftat und leiten diesen Verdacht / Erkenntnis / Ermittlungsergebnis zur offizielen Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weiter.

Was passiert jetzt beim Ermittlungsverfahren?
1.Als erstes muss ein Anfangsverdacht bestehen. Dieser ist gegeben, wenn “tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen”. ->Diese Voraussetzung ist sehr weit gefasst und wird oftmals auch in der Praxis sehr weit gedehnt. In der Hoffnung, wenn ich erstmal auf den Haufen draufhaue, kommt schon irgendwas dabei raus. Durch das Bestehen eines Anfangsverdachtes wird man zum Beschuldigten. Dann entstehen auch die Rechte des Beschuldigten.
Da ein Ermittlungsverfahren auch gegen Unbekannt geführt werden kann, muss sich der Anfangsverdacht nicht gegen eine bestimmte Person richten.

2. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie muss den Sachverhalt erforschen (Beweise erheben, Befragungen). Neben Belastungen muss sie auch Entlastungen für den Beschuldigten berücksichtigen.

3.Beschuldigtenvernehmung: Spätestens bis zum Abschluss der Ermittlungen wird der Beschuldigte vernommen, bzw. wird ihm in einfacheren Verfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschuldigte kann die Aufnahme von Beweisen beantragen. Wird er bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen muss er erscheinen (Vorladung Polizei: zuhause bleiben, Zeitung lesen und Mittagsschlaf halten). Hierbei muss er jedoch nichts sagen. Er muss auf sein Schweigerecht hingewiesen werden und darf dies auch ausüben. In solch einer Situation solltet ihr euch vorher mit Freunden besprechen was ihr tun wollt und gegebenfalls rechtlichen Rat einholen!

4. Dann vernimmt die Staatsanwaltschaft noch Zeugen und Sachverständiger. Diese müssen ebenfalls erscheinen und Aussagen machen, bzw. ein Gutachten vorlegen.

5. Sollten sonstige Ermittlungen vorgenommen werden müssen, übernehmen dass Behörden und Polizisten.

6. Stellt die Staatsanwaltschaft nun fest, dass eine Straftat vorliegen könnte und genügend Beweise erbracht sind, stellt sie beim Gericht den Antrag auf eine “richterliche Untersuchungshandlung”. Zuständig ist dann der Ermittlungsrichter.

7. Der Ermittlungsrichter kann dann eine Reihe von Ermittlungshandlungen vornehmen:
-Beschlagnahme von Gegenständen
-Überwachung von Telefon, Handy, SMS, e-mails, etc.
-Durchsuchung der Wohnung, der Arbeitsräume oder des Autos.
-vorläufige Entziehung des Führerscheins
-Untersuchungshaft
In besonderen Fällen haben die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine “Eilkompetenz”. Hierfür muss “Gefahr im Verzuge” vorliegen (alles dazu in der Rubrik “Gefahr im Verzug”).

8. Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts oder durch Erhebung einer “öffentlichen Klage”. Voraussetzung für letzteres ist, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Klageerhebung erfolgt in der Regel durch die Einreichung einer Klageschrift vor dem zuständigen Gericht.

Alles weitere, insbesondere zum Rechtsschutz im Verfahren etc. siehe unter den entsprechenden Rubriken.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts