Überblick: Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzuge liegt dann vor, wenn die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zu lange dauern würde und dadurch das Ziel der Ermittlung ganz oder teilweise nicht erreicht werden kann. Also bsp. bei einer Wohnungsdurchsuchung, wenn davon auszugehen ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder gesuchte Personen flüchten. Dies trifft auch noch für andere Zwangmittel, die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind, zu. Diese Zwangsmittel können dann auch von Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten ausgeübt werden.

Dies ist natürlich ein Einfallstor, insbesondere für die Polizei, um aus Gründen der Faulheit oder des Wissens über eigene schlampige Ermittlungen unter dem Banner “Gefahr im Verzuge” Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, die ansonsten einer richterlichen Prüfung gar nicht standhalten würden. Aus diesem Grund hat im Jahr 2001 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG AZ.: 2 BvR 1444/00) entschieden, dass die Auslegung und Anwendung von “Gefahr im Verzug” sehr eng ist, da ansonsten in die Grundrechte des Betroffenen unrechtmäßigerweise eingegriffen wird.
Das BVerfG hat festgelegt dass die Überprüfung immer auf den Einzelfall bezogen sein muss. Es darf also nicht aus scheinbar typischen Verhaltensweisen einer potentiellen Tätergruppe (Linke, Angestellte, Manager, Drogenabhängige,…) auf den Einzelfall geschlossen werden. Im Einzelfall muss die Zwangsmaßnahme dann mit Tatsachen belegt werden. Die richterliche Anordnung der Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.
Die Gerichte wurden aufgefordert Vorkehrungen zu treffen, dass es nahezu immer zu einer richterlichen Anordnung kommen kann (Erreichbarkeit auch nachts,..).

Inwieweit der praktische Einzelfall mit diesen Vorgaben übereinstimmt ist nicht immer klar. Oftmals wird es nach wie vor mit den rechtlichen Vorschriften nicht so genau genommen. Solltet ihr davon betroffen sein, lohnt es sich genau hinzuschauen und wenn ihr unsicher seid, einen Anwalt zu fragen. Ihr steht nicht schutzlos gegen ein solches Vorgehen. Es gibt Möglichkeiten sich wenigstens nachträglich bsp. bei einer Hausdurchsuchung zu wehren und gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Vorgehen der Polizei nicht rechtmäßig war.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts