Überblick: Untersuchungshaft

Da oft unklar ist wer, wann, warum und wie lange in Untersuchungshaft genommen werden kann, haben wir einmal die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt.
Grundsätzlich gilt natürlich immer zunächst die Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 Menschenrechtskonvention). In der Praxis wird diese oftmals jedoch nicht sehr ernst genommen und viel zu oft viel zu schnell U-Haft angeordnet. Diese kann nun aus verschiedenen Gründen verhängt werden. ...

Einerseits wenn sie erforderlich ist um die gerichtliche Untersuchung vor dem Urteil zu erleichtern oder wenn von der betroffenen Person eine "kriminelle Gefahr" ausgeht.
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich immer vorläufig und endet spätestens mit Rechtskraft des Urteils. Sie ist keine Strafe, sondern erfüllt nur Sicherungszwecke, auch wenn dass von dem Betroffenen oft anders wahrgenommen wird.
Die U-Haft kann nur von einem Richter verhängt werden. Ein Antrag eines Staatsanwalts ist dazu nötig.

Die vier Voraussetzungen der U-Haft:
1. Der Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter, er ist also dringend verdächtig;
2. Zumindest e i n Haftgrund besteht;
3. Die U-Haft ist das letzte Mittel, um die Sicherungszwecke zu erreichen;
4. Die U-Haft muß zum Gewicht der Straftat und zu der voraussichtlichen Strafe in einem
angemessenen Verhältnis stehen.

Zu 1. Der Nachweis der Täterschaft kann nicht Voraussetzung sein, da ein solcher Nachweis erst mit der Rechtskraft der Verurteilung als erbracht gilt.

Zu 2. Die vier Haftgründe wollen folgende Gefahren vermeiden:
• Fluchtgefahr: Der Beschuldigte könnte flüchten oder untertauchen;
• Verdunkelungsgefahr: Der Beschuldigte könnte andere Personen, die von der Tat wissen, beeinflussen, oder Spuren verwischen;
• Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr): Der Beschuldigte könnte die Tat wiederholen oder fortsetzen (z.B. Serieneinbrecher);
• Tatausführungsgefahr: Der Beschuldigte könnte eine angedrohte oder zunächst bloß versuchte Tat vollenden (Morddrohung; Versuch eines Anschlags durch al quaida :-) ).

Zu 3. Kann z.B. die Fluchtgefahr dadurch gebannt werden, daß dem Beschuldigten die Reisepapiere abgenommen werden oder er eine Kaution auferlegt wird, so darf er wegen Fluchtgefahr nicht in U-Haft genommen werden.

Zu 4. Hat der Beschuldigte eine geringe Strafe zu erwarten oder ist er verdächtig, bloß eine geringfügigere Straftat verübt zu haben, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden.

Die vier Voraussetzungen (siehe 1. bis 4.) müssen gleichzeitig, also gemeinsam vorliegen. Ist in einem bestimmten Fall auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, so darf die U-Haft nicht verhängt werden. Fällt während der U-Haft auch nur eine Voraussetzung weg, so ist die U-Haft sogleich aufzuheben.

Diese Aufstellung war jetzt sehr formal, es sind aber alle wichtigen Voraussetzungen enthalten. Demnächst ergänzen wir die Rubrik mit einer Übersicht über die maximale Dauer der U-Haft für die einzelnen Bundesländer und dem Vorgehen / Umgang mit Minderjährigen.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts