Überblick: Berufung

Als eines der wichtigsten Rechtsmittel wollen wir hier die Berufung (§§ 312-332 StPO) vorstellen.
Nach einem erstinstanzlichen Urteil eines Amtsgerichtes kann Berufung eingelegt werden. Hierdurch wird das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Mit der Berufung können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Nach einem ersten Urteil eines Landgerichtes oder Oberlandesgerichtes kann keine Berufung eingelegt werden. Hier hilft das Rechtsmittel Revision (siehe Rubrik "Revision").

I. Annahme der Berufung
Die Berufung muss vom Gericht angenommen werden (§ 313 StPO) wenn eine der folgenden Fallgruppen vorliegt:
1. bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder einer entsprechenden Verwarnung.
2. bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (wenn die Staatsanwaltschaft (StA) eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hat). Die StA kann jedoch nicht in Berufung gehen, wenn sie in der Hauptverhandlung der ersten Instanz Freispruch beantragt hat und nun plötzlich mit neuen Beweisen kommen will.

Die Berufung muss offensichtlich begründet sein.

II. Zuständigkeit
Ob eine Berufung gestattet wird, muss die kleine Strafkammer des Landgerichtes entscheiden.

III.Einlegung der Berufung
Binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils muss die Berufung schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 314 StPO). Wenn die Berufung nun rechtzeitig eingelegt ist, wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Wird sie zu spät eingelegt, findet sie keine Anwendung mehr und das Rechtsmittel geht verloren.

IV. Wer kann Berufung einlegen?
Sowohl der Angeklagte alleine oder durch seinen Anwalt als auch die Staatsanwaltschaft können Berufung einlegen.

Autor: Redaktion Recht gegen Rechts