Einführung
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Notwehr / Nothilfe
StGB im Volltext
Das zweite sehr wichtige Rechtsmittel gegen ein Urteil ist die Revision (§§ 333, 335 StPO).Der grundsätzliche Unterschied zur Berufung ist, dass bei der Revision keine Inhalte des Prozesses - Tatsachenfeststellungen, Beweise- überprüft werden. Das Revisionsgericht prüft nur ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das heisst, also lediglich die Frage, ob die Gesetze und das Recht richtig angewendet worden ist.
Revision kann gegen alle erstinstanzlichen Urteile (Amtsgericht->AG, Landgericht->LG, Oberlandesgericht->OLG) und gegen alle Berufungsurteile eingelegt werden.
Da man gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichtes wie beschrieben (Rubrik "Berufung") Berufung einlegen kann, nennt man eine Revision gegen diese Urteile "Sprungrevision" (§ 335 StPO).
I. Wer ist zuständig?
Bei einer Revision gegen Berufungsurteile des LG, erstinstanzliche Urteile des AG (Sprungrevision) und erstinstanzliche Urteile des LG liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen OLG.
Wenn jetzt gegen ein Urteil des LG (bei dem das OLG nicht prüft) oder ein Urteil des OLG Revision eingelegt wird, prüft und entscheidet als nächste Instanz der BGH (Bundesgerichtshof). Das war jetzt ein bißchen verwirrend. Also nochmal lesen, dann versteht man die unterscheidlichen Zuständigkeiten. :-)
II. Einlegung der Revision
Die Revision muss binnen einer Woche, bei dem Gericht wo die Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden. Durch die rechtzeitige Einlegung wird wieder die Rechtskraft des Urteils gehemmt.
III. Begründung der Revision
Eine Revision muss beantragt und begründet sein. Für die Begründung hat man etwas länger Zeit. Binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmitttelfrist, muss die Begründung der Revision ebenfalls Gericht dessen Urteil angefochten wird, eingegangen sein.
Inhaltlich muss der Revisionsführer (der, der die Revision einlegt) erklären inwieweit er das Urteil anfechtet und die Aufhebung begehrt (also gegen Teile des Urteils oder gegen das ganze Urteil).
IV. Revisionsgründe
->Gesetzesverletzung (§ 337 I StPO)
Ein Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Gesetzesverletzung kann entweder materielles Recht (z.B. § 130 StGB Volksverhetzung) oder das Verfahrensrecht betreffen. Deswegen wird hier nun zwischen "Sachrüge" und "Verfahrensrüge" unterschieden.
a) Verfahrensrüge
-gegen einen Verfahrensverstoss: wenn der Richter auf dem Weg zu seinem Urteil einen Fehler macht und gegen irgendein Verfahrensgesetz verstösst.
-Voraussetzung "relative Revisionsgründe": Das Urteil muss auf der Gesetzesverletzung beruhen. Die Revision ist bereits dann begründet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung des Angeklagten auf einem verfahrensfehler beruht.
-Voraussetzung "absolute Revisionsgründe": falsche Gerichtsbesetzung, es urteilt ein Richter, der bereits wegen Befangenheit abgelehnt wurde, das Gericht ist nicht zuständig, Staatsanwalt fehlt, da er verschlafen hat,...dies sind lediglich ein paar Beispiele. Wenn irgendwas davon zutrifft ist immer Revision möglich.
b) Sachrüge
Hier wird nun wegen der falschen Anwendung des materiellen Rechtes (Bsp. § 223 StGB Körperverletzung) Revision eingelegt (sachlich-rechtliche Mängel). Das Revisionsgericht ist dann verpflichtet die möglicherweise verletzte Norm, also den Paragraphen, zu prüfen.
V. Ergebnis der Revision
Entweder kann das Revisionsgericht die Revision als "offensichtlich unbegründet" verwerfen. Es bleibt beim alten Urteil. Oder das Urteil kann nun aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
Grundsätzlich entscheidet sich jedoch das Gericht, wenn es feststellt, dass an der Revision "was dran ist", sie also begründet ist, dafür die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Instanz davor zurückzuverweisen. Dieses muss dann nochmals über die Sache verhandeln. In Außnahmefällen, wie oben beschrieben, kann das Revisionsgericht auch eine eigene Entscheidung treffen.
Soviel erstmal zur Revision. Dies ist ein sehr komplexes Thema. Solltet ihr in die Verlegenheit eines Gerichtsverfahrens kommen, empfiehlt sich auf jeden Fall die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt. Bei manchen Gerichten und Verfahrenshandlungen besteht sogar die Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Autor: Redaktion Recht gegen Rechts